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Immissionsschutz bei einer Moto-Cross-Anlage

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Bei der Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit einer Moto-Cross-Anlage sind allein die Zumutbarkeitsgrenzen der TA Lärm mageblich. Eine Vorbelastung durch den Lärm eines in der Nachbarschaft befindlichen Flugplatzes ist hierbei nicht zu berücksichtigen. Mit dieser Begründung hat jetzt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Beschwerde eines Anwohners aus Wickede-Echthausen zurückgewiesen, die Moto-Cross-Anlage in Arnsberg-Vosswinkel darf damit erweitert werden.

Der Moto-Cross-Club Vosswinkel e.V. betreibt seit mehreren Jahren eine Moto-Cross-Anlage in Arnsberg. Im Dezember 2010 erteilte der Hochsauerland-Kreis dem Verein eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Erweiterung der Anlage sowie zur Erweiterung der Nutzungsarten und -zeiten. Ein Nachtbetrieb ist ausgeschlossen. Der Trainingsbetrieb an Sonn- und Feiertagen ist nur zwischen 9 und 13 Uhr zulässig. Motocross-Veranstaltungen mit bis zu 300 teilnehmenden Fahrzeugen dürfen dreimal im Jahr jeweils zweitägig stattfinden.

Grundlage dieser Genehmigung ist u.a. eine gutachterliche Immissionsprognose der zu erwartenden Geräuschbelastung der Anwohner. Danach werden am Haus des Antragstellers die Richtwerte für allgemeine Wohngebiete beim regelmäßigen Trainingsbetrieb sicher eingehalten. Bei den nur an wenigen Wochenenden im Jahr stattfindenden Veranstaltungen handelt es sich um sog. seltene Ereignisse, für die die Technische Anleitung (TA) Lärm höhere Zumutbarkeitsgrenzen vorsieht, die hier aber nach den Berechnungen des Gutachters ebenfalls eingehalten werden. Den gegen die Genehmigung gerichteten Antrag des Anwohners auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte bereits erstinstanzlich das Verwaltungsgericht Arnsberg ab.

Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren bemängelt, dass die Vorbelastung durch den Flugplatz Arnsberg-Menden in dem Prognosegutachten nicht berücksichtigt worden sei. Dieser Kritik hat sich das Oberverwaltungsgericht in Münster nicht angeschlossen. Die Berechnung des Gutachters entspreche den Vorgaben der TA Lärm und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die auf Fluglärm keine Anwendung fänden. Unabhängig davon liege die zu erwartende Zusatzbelastung 6 dB(A) und damit so weit unter dem maßgeblichen Grenzwert, dass es nach den einschlägigen Vorschriften auf eine – durch welche Quelle auch immer verursachte – Vorbelastung nicht ankomme.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. August 2011 – 8 B 753/11


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